Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 434/01, Beschluss v. 17.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung (vgl. BGH b. Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 23) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel