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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 425/01, Beschluss v. 06.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 425/01 - Beschluss vom 6. Juni 2002 (LG Kiel)

Vorläufige Einstellung des Verfahrens; neue Gesamtstrafenbildung.

§ 154 StPO; § 154a StPO; § 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2001 wird

a) das Verfahren

aa) eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 6, 12, 13, 14, 21, 23, 24 und 28 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

bb) im Fall III 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde in drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, sowie der unerlaubten Ausübung der Heilkunde in sechs weiteren Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 17 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Teileinstellung des Verfahrens läßt die in den Fällen III 6, 12, 13, 14, 21, 23, 24 und 28 verhängten Einzelstrafen entfallen. Keinen Bestand hat auch die im Fall III 17 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten, nachdem die Verfolgung insoweit auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des von ihr bejahten tateinheitlichen Verstoßes gegen § 5 HPrG eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Wegfall dieser neun Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer