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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 291/01, Beschluss v. 15.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 291/01 - Beschluss vom 15. August 2001 (LG Stade)

Natürliche Handlungseinheit beim Diebstahl

§ 52 StGB; § 242 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R., H. und B. begangenen Diebstahlshandlungen als drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu.) in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.

Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.

Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Bearbeiter: Karsten Gaede