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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 256/01, Beschluss v. 16.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 256/01 - Beschluss vom 16. November 2001

Rechtskraft; Gegenvorstellung; Rechtliches Gehör; Verweisung an ein anderes Landgericht

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sache in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein Fall des § 33 a StPO ist nicht gegeben.

Bearbeiter: Karsten Gaede