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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 236/01, Beschluss v. 25.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 236/01 - Beschluß v. 25. Juli 2001 (LG Krefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der dem Grunde nach zugebilligte Schmerzensgeldanspruch ist jedenfalls wegen der noch nicht unmittelbar lebensgefährdenden Verletzungshandlungen zu Beginn des Tatgeschehens begründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede