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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 228/01, Beschluss v. 13.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 228/01 - Beschluß v. 13. September 2001 (LG Düsseldorf)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Strafzumessung und Geständnis; Gesamtvergleich (Unterbliebener, Beruhen); Berufsverbot (Nur vorgetäuschte Berufstätigkeit; Pflichtverletzung)

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EMRK; § 46 Abs. 2 StGB; § 337 StPO; § 2 Abs. 3 StGB; § 263 Abs. 3 a.F. StGB; § 70 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohne sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu den Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleichbare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses Geständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erklärungen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen Betrugsvorsatz verneint.

2. Die Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art, 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die Fortführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung trotz des "Geständnisses" des Angeklagten ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Betrugsvorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen anders dargestellt hatte, würde auch ein wirkliches Geständnis ein Gericht grundsätzlich nicht seiner Pflicht zur Aufklärung der Sache entheben, um sich zum einen gegebenenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zu überzeugen und zum anderen solche Umstände aufzuklären, die von einem Geständnis nicht umfaßt sein können, wie hier etwa die Folgen der Taten für die Geschädigten.

3. Die Strafkammer hat die zur Tatzeit noch nicht geltende Strafvorschrift des § 263 Abs. 3 StGB n.F. angewandt. Nach § 2 Abs. 3 StGB würde dies die Darlegung des Landgerichts voraussetzen, daß diese milder als § 263 StGB a. F. ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. gegeben gewesen wäre. Obgleich der von der Rechtsprechung für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich an Hand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.) von der Strafkammer nicht angestellt worden war, beruht hierauf das Urteil nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der außerordentlich hohen Schäden bei den einzelnen Fällen einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hätte.

4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur vorgetäuschten Berufstätigkeit, bei der die zur Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nicht angelegt, sondern sogleich vom Täter für sich vereinnahmt worden sind (vgl. BGHR StGB § 70 1 Pflichtverletzung 4), liegt hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Gegenerklärung nicht vor, vielmehr wurden die Gelder durchaus in Aktien der F. Inc. angelegt; lediglich über deren Wert ist getäuscht worden.

Bearbeiter: Karsten Gaede