Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 221/01, Beschluss v. 19.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH NJW 1998, 2987).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede