Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 210/01, Beschluss v. 12.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt angesichts der sehr großen Menge an geschmuggeltem Rauschgift aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte, hätte es anstelle eines unteren Strafrahmens von sechs Monaten den zutreffenden unteren Strafrahmen von einem Monat (§ 31 BtMG, §§ 49 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB) zugrundegelegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede