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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 202/01, Beschluss v. 20.06.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 202/01 - Beschluß v. 20. Juni 2001 (LG Hildesheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch wenn bei der Berücksichtigung des Nachtrunks zu Gunsten des Angeklagten das höchstmögliche Resorptionsdefizit von 30 % zugrunde gelegt worden wäre, hätte sich eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,98 %o und damit unter 2 0/00 ergeben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei diesem Wert angesichts der festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hätte.

In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung BGHR StPO § 267 Darstellung 1 wendet sich gegen die wenig sachgerechte Praxis, Vorstrafenurteile undifferenziert und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit im einzelnen in wörtlicher Wiedergabe einzurücken oder einzukopieren. Ihr kann nicht entnommen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Urteilssachverhalt der einzelnen Vorstrafen hätte festgestellt und wiedergegeben werden müssen. Denn die Strafkammer hat hier keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen, sondern lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte, zwar nicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen sehr langen Zeitraum bestraft werden mußte und damit gezeigt hat, daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. Diese angesichts von 27 Vorstrafen (seit Anwendung des Erwachsenenstrafrechts) durchaus berechtigte Feststellung bedurfte nicht der Mitteilung von Einzelheiten der Urteilssachverhalte, vielmehr genügte die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 13, 16). Denn Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede