Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 179/01, Beschluss v. 11.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers E., ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14).
Externe Fundstellen: NJW 2001, 3137; NStZ 2001, 610; StV 2002, 410
Bearbeiter: Karsten Gaede