hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 165/01, Beschluss v. 19.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 165/01 - Beschluß v. 19. Juli 2001 (LG Lübeck)

Adhäsionsverfahren; Keine Entscheidung über die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im Jugendstrafverfahren

§ 403 StPO; § 81 JGG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Januar 2001 im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes jeweils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Angeklagten im Adhäsionsverfahren verpflichtet, dem Nebenkläger alle aus der Tat entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wenden sich gegen die Entscheidung über die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revisionen sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann bei beiden Angeklagten die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie bei beiden Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.

Bearbeiter: Karsten Gaede