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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 120/01, Urteil v. 22.08.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 120/01 - Urteil vom 22. August 2001 (LG Hildesheim)

Untreue

§ 266 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. April 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, der als Einzelstrafen Geldstrafen ab 70 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und drei Monaten zugrundegelegt worden waren.

Die lediglich gegen die Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet. Es liegt fern, daß sich die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, bei der die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist, von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Bearbeiter: Karsten Gaede