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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 574/00, Beschluss v. 15.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 574/00 - Beschluß v. 15. Februar 2001 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. September 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "unter Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Bezeichnung der Tat ist unzutreffend. Der Angeklagte hat das Messer nicht nur bei der Tat bei sich geführt (§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), sondern er hat dem Opfer unter Vorhalten des Messers auch damit gedroht, ihm die Kehle durchzuschneiden, falls es schreien würde. Damit hat der Angeklagte das gefährliche Werkzeug auch verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat hat die fehlerhafte Bezeichnung aus dem Schuldspruch gestrichen. Die durch das 6 StrRG eingeführten Qualifikationen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB kommen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck (BGH NStZ 2000. 254 [= Beschl. vom 17. Dezember 1999 - 3 StR 524/99]). Die Einzelheiten der Tatbegehung können hier der Liste der angewendeten Vorschriften entnommen werden, die im vorliegenden Fall zu berichtigen sein wird.

Bearbeiter: Karsten Gaede