Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 570/00, Beschluss v. 07.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer bei der Würdigung der den Angeklagten C. belastenden Angaben des Mitangeklagten G. nicht mit dem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand auseinandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sache über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vorhalte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßverhalten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus verschiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarben gewesen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der Unwahrscheinlichkeit einer Begleitung eines derartigen Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter, dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Amsterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden Einlassungen des Angeklagten C. , die auch durch eine weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Externe Fundstellen: NStZ 2001, 440; StV 2001, 387
Bearbeiter: Karsten Gaede