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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 537/00, Beschluss v. 31.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 537/00 - Beschluß v. 31. Januar 2001 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge, der Tatrichter habe eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung, weder der Geschädigte K. noch der Zeuge M. hätten bei insgesamt drei polizeilichen Vernehmungen bekundet, der Angeklagte habe bei seiner Messerattacke ausgerufen "Ich bringe Dich um", als wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch. Das Urteil stellt weder fest, daß einer der Zeugen eine solche Äußerung bekundet, noch daß der Angeklagte diese Worte bei der Tat geäußert hätte.

Zu einer Erörterung der Beweisbehauptung in den Urteilsgründen war das Landgericht allein wegen der zugesagten Wahrunterstellung hier nicht verpflichtet, denn die übrigen Feststellungen drängten zu einer solchen Erörterung nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 71 m.w.Nachw.). Vielmehr findet das Urteil rechtsfehlerfrei die Überzeugung vom Tötungsvorsatz in der Art der Stiche, insbesondere in der Wucht des Stiches, der zu einer Knochenabsplitterung von 5,5 cm Länge am Oberarmknochen des Opfers geführt hatte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede