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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 468/00, Beschluss v. 10.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 468/00 - Beschluß v. 10. Januar 2001 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2000 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht hinreichend, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, mit der sich das Landgericht nicht näher auseinandergesetzt hat, damit gerechnet hat, daß das angekaufte Vieh nicht würde bezahlt werden können.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bearbeiter: Rocco Beck