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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 438/00, Beschluss v. 14.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 438/00 - Beschluß v. 14. Februar 2001 (LG Lübeck)

Verwertung von Untersuchungshandlungen, die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens im Ausland durchgeführt wurden (Beschuldigtenvernehmung); Europäisches Rechtshilfeübereinkommen; Belehrung über das Schweigerecht; Aussagefreiheit vor; Verwertungsverbot; Gesetz im Sinne des § 337 StPO; RiVASt

§ 136 StPO; Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen); Nr. 117 Abs. 2 RiVASt

Leitsätze des Bearbeiters

1. Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung vernommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten (vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2 Verteidigung 6).

2. Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs. 2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO handelt.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:

Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung vernommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten (vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2 Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs. 2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO handelt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Vygantas A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger Valdona K., Genovaite K., Vindaugas K., Mantas K., Reda K., Ausra S. und Greta S. im Revisionsverfahren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Externe Fundstellen: StV 2001, 663

Bearbeiter: Karsten Gaede