Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 429/00, Beschluss v. 12.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung aller Tatumstände zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede