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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 428/00, Beschluss v. 23.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 428/00 - Beschluß v. 23. November 2000 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei Beratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Anträge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag der Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokollführers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratungszimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck