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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 389/00, Beschluss v. 24.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 389/00 - Beschluß v. 24. Januar 2001 (LG Düsseldorf)

Unzulässiger Befangenheitsantrag; Gegenvorstellungsverfahren; Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses (Verwerfung der Revision)

§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing -van Saan sowie die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister und Becker wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000, hilfsweise auf Aufhebung des die Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Verwerfungsbeschluß verstoße gegen Artikel 1, 2, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes sowie das grundrechtsgleiche Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" und sei deshalb objektiv sachwillkürlich. Über die nicht offensichtlich unbegründete Revision hätte nicht durch Beschluß entschieden werden dürfen: vielmehr hätte eine Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof durchgeführt werden müssen, welche die Begründetheit der Revision ergeben hätte. Der Senat habe die - vor allem wegen schwerster Verfahrensfehler - an sich begründete Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, weil nach Überzeugung der Senatsmitglieder der Angeklagte zu Recht verurteilt worden sei, was er auf Grund einer unzulässigen eigenen Beweiswürdigung ermittelt habe. Außerdem habe er rechtsfehlerhaft absolute Revisionsgründe wie relative einer Erheblichkeitsprüfung unterzogen. Ausführungen des Revisionsvortrages habe er teilweise nicht zur Kenntnis genommen.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß des Beschlusses vom 17. November 2000 und damit verspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH. Beschl. vom 6. August 1997 - 3 StR 337/96; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 10).

Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag des Verurteilten auf "Neubescheidung" (der Revision) nichts. Auch insoweit handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 17. November 2000. Für das "Gegenvorstellungsverfahren" ist die Ablehnung der an der Entscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen, da es sich nicht um einen rechtsmittelähnlichen Rechtsbehelf, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt (BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäß § 33 a StPO scheidet aus, da dem Verwerfungsbeschluß nur solche Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde gelegt worden sind, zu denen der Verurteilte sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts Stellung nehmen konnte und ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht begründet wird (vgl. BVerfGE 5, 9, 11; 21, 73, 77).

2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten Begriffs "offensichtlich" behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat ausnahmsweise zu einer Änderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.

Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85). Diese Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten. Auf den Umfang des Verwerfungsbeschlusses kommt es daher nicht an.

Dieses Verständnis des § 349 Abs. 2 StPO liegt der Verwerfung der Revision im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der Senat auf ausführliche Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift und eine gefestigte Rechtsprechung zu den von der Revision aufgeworfenen Rechtsproblemen stützen konnte. Soweit der Senat zu einzelnen Revisionsrügen der Rechtsmeinung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, hat er begründet, aus welchen Gründen er die Rügen dennoch für (offensichtlich) unbegründet hält und das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruht. Eine eigene Beweiswürdigung hat er dabei nicht vorgenommen.

Bearbeiter: Rocco Beck