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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 351/00, Urteil v. 25.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 351/00 - Urteil v. 25. Oktober 2000 (LG Düsseldorf)

Prüfungsumfang des Revisionsgericht bezüglich der Strafzumessung

§ 337 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Beanstandungen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch angreift. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgebe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen, rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349: 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). Derartige Rechtsfehler zeigt weder das Revisionsvorbringen auf, noch sind sie sonst ersichtlich.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Therapiewilligkeit des Angeklagten noch ausreichend belegt und der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nur bei den Taten berücksichtigt, bei denen er festgestellt worden ist; die Zäsur zur letzten Tat hat der Tatrichter gesehen (UA S. 23 oben und S. 17 oben); die Gesamtstrafe ist unter Berücksichtigung des bislang straffreien Lebens des geständigen Angeklagten nicht unvertretbar milde.

Bearbeiter: Rocco Beck