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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 185/00, Beschluss v. 12.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 185/00 - Beschluß v. 12. Oktober 2000 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a) der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes verurteilt ist;

b) die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßt wird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 4. StrRG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG, § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, §§ 52, 53 StGB.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. August 2000 ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteil der Zeugin K. auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig gemacht habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilung wegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eine Aburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1998, 2987, 2988).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck