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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 171/00, Beschluss v. 24.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 171/00 - Beschluß v. 24. Mai 2000 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. November 1999 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe wegen Nötigung statt wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt ist, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. April 2000 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch im Fall II. 12 der Urteilsgründe einer Korrektur, weil die Feststellungen insoweit lediglich eine vollendete Nötigung, nicht aber eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. Dadurch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafkammer für diesen Fall lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und auch in den Fällen vollendeter Nötigungen mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt hat. Damit ist bei der weitgehenden Vergleichbarkeit der Einzelfälle auszuschließen, daß sie bei Zugrundelegung der geänderten rechtlichen Einordnung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Dagegen sieht der Senat im Fall II. 20 der Urteilsgründe von einer Schuldspruchänderung ab, weil der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Rocco Beck