hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 151/00, Beschluss v. 19.04.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 151/00 - Beschluß v. 19. April 2000 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Fall unzulässiger Tatprovokation lag nicht vor, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht unerheblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern des Angeklagten nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, sondern nur auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekannten Interessenten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2000, 1123). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf UA S. 16 festgestellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "A." seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zu signalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Interessen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteidigen", beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck