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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 146/00, Beschluss v. 18.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 146/00 - Beschluß v. 18. August 2000 (LG Flensburg)

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern; Tatbestandsmerkmal des "Beischlafs"

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat das Landgericht die Tat vom 17.118. April 1999 zum Nachteil der S. als schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG abgeurteilt, obwohl es sich allein davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte mit seinem Glied nur in den Scheidenvorhof des Kindes eingedrungen ist. Der Senat hält auch für die nach Inkrafttreten des 6. StrRG begangenen Taten an der Rechtsprechung (BGHSt 16, 175, 176; 37, 153, 154; BGH bei Miebach NStZ 1997, 119, 120) fest, daß bereits ein solches Geschehen den Tatbestand des Beischlafs erfüllt (a.A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 176 a Rdn. 4).

Durch das 6. StrRG ist das bisherige Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) als Qualifikationstatbestand gefaßt und um ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, erweitert worden (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch diese Änderung die Anforderungen, die die Rechtsprechung seit vielen Jahren an das Tatbestandsmerkmal Beischlaf stellt, erweitern wollte.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 199

Bearbeiter: Rocco Beck