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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 146/00, Beschluss v. 18.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 146/00 - Beschluß v. 18. August 2000 (LG Flensburg)

Bestellung eines Beistands für die Nebenklage

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin S., ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß- des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bearbeiter: Rocco Beck