Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 81/99, Beschluss v. 22.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rendsburg übertragen.
Die vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bremen-Blumenthal beantragte Übertragung der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht Rendsburg ist zulässig und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß auch das Amtsgericht Rendsburg ein zuständiges Gericht ist (§ 12 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO). Zweckmäßig ist die Übertragung aus den Gründen, die das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1998 und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 1999 näher dargelegt haben.
Bearbeiter: Karsten Gaede