Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 72/99, Beschluss v. 17.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichters - Freiburg vom 19. Oktober 1998 werden aufgehoben, soweit sie die Abgabe der Verfahren nach §§ 42 Abs. 3; 108 JGG anordnen.
Die Abgabe der Verfahren durch das Amtsgericht - Jugendrichter -Freiburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG war fehlerhaft. Sie hätte vorausgesetzt, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklagen gewechselt hat. Der Angeklagte war aber bereits vor Zustellung der Anklagen und Antragsschriften nach § 417 StPO - für die zugleich mit den Abgabebeschlüssen die Eröffnung der Hauptverfahren angeordnet worden ist - nach Neckarsulm verzogen.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 12 Abs. 2 StPO, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte auch in Neckarsulm nicht mehr wohnhaft ist. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.
Bearbeiter: Rocco Beck