Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 520/99, Beschluss v. 12.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Verfahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht -Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren -168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.
Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaften Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die, dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsache zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Bearbeiter: Rocco Beck