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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 520/99, Beschluss v. 12.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 520/99 (2 AR 253/99) - Beschluß v. 12. Januar 2000 (AG Bad Iburg/AG Freiburg)

Beschluß zur Verbindung zweier rechtshängiger Sachen

§ 4 Abs. 2, S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Verfahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht -Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren -168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.

Gründe

Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaften Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die, dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsache zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Bearbeiter: Rocco Beck