Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 494/99, Beschluss v. 23.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Das Amtsgericht Betzdorf ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Die Abgabe durch das Amtsgericht Delbrück ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Betzdorf bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1993, 200 m.w.N.).
Bearbeiter: Rocco Beck