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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 461/99, Beschluss v. 06.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 461/99 (2 AR 226/99) - Beschluß v. 06. Dezember 1999 (AG Bayreuth/AG Mosbach)

Abgabe der Bewährungsaufsicht an ein anderes Gericht

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Das Amtsgericht Bayreuth ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 15. Juni 1998 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht Mosbach hat die Entscheidungsbefugnis wirksam an das Amtsgericht Bayreuth übertragen.

Eine Rückübernahme hat es abgelehnt. Diese Ablehnung ist zwar bedenklich, aber nicht willkürlich und deshalb hinzunehmen.

Bearbeiter: Rocco Beck