Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 436/99, Beschluss v. 15.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin zu übertragen, wird abgelehnt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt:
"Nach Aktenlage erscheint schon zweifelhaft, ob - wie die Verteidigung behauptet - im maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung (§ 8 Abs. 1 StPO) überhaupt ein Wohnsitz des Angeklagten in Berlin bestand. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Übertragung würde - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint allein die Verhandlung der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß."
Bearbeiter: Rocco Beck