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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 389/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 389/99 (2 AR 177/99) - Beschluß v. 10. November 1999 (AG Berlin - Tiergarten/AG Köln)

Zuständigkeit für die Überwachung der Strafaussetzung zu Bewährung

§ 462a Abs. 4 i.V.m. 462a Abs. 3 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung und die weiter zu treffenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte am 16. Juli 1996 - Ds 438/96 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Am 20. Oktober 1997 hat das Amtsgericht Köln gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung verhängt. Diese Strafaussetzung ist inzwischen widerrufen worden. Gemäß § 462 a Abs. 4 i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO oblagen die nach den §§ 453, 454, 454 a StPO zu treffenden Entscheidungen - somit auch die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung - insgesamt dem Amtsgericht Köln, das auf die höhere Strafe erkannt hatte.

Dieses blieb auch nach dem Widerruf der in seiner Sache gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Für die Annahme, daß nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wieder begründet wird, bietet weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift Anhaltspunkte.

Bearbeiter: Rocco Beck