Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 352/99, Beschluss v. 18.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückgegeben.
Das Landgericht Krefeld will im Einvernehmen mit dem Landgericht Frankfurt (Oder) das beim Landgericht Frankfurt (Oder) rechtshängige Verfahren, in dem nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden ist, übernehmen und mit dem bei ihm rechtshängigen Verfahren verbinden. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt.
Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt.
Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt.
Da sich die beiden Gerichte jedoch einig sind, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor.
Die Frage, ob die Verbindung der Verfahren daran scheitern muß, daß die beim Landgericht Frankfurt (Oder) anhängige Sache vom Bundesgerichtshof - zur Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch - an dieses Landgericht zurückverwiesen wurde (vgl. BGHSt 18, 261; 25, 51, 53; s.a. LR-Wendisch § 13 Rdn. 19) oder ob die von der Rechtsprechung angeführten Umstände, die gegen die Zulässigkeit einer Verbindung sprechen, hier nicht vorliegen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Bearbeiter: Rocco Beck