Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 274/99, Beschluss v. 22.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg zu übertragen, wird abgelehnt.
Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Freiburg kommt nicht in Betracht. Sie ist nach § 12 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn keine Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft mehr besteht, vor welches von mehreren Gerichten sie die Sache bringen will. Da im Strafbefehlsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Beschuldigten bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen werden kann (§ 411 Abs. 3 StPO), ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BGHSt 26, 374).
Bearbeiter: Rocco Beck