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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 8/99, Beschluss v. 10.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 8/99 - Beschluß v. 10. Februar 1999 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 02. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf des Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlaßt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 - Anschlußbefugnis 1).

Bearbeiter: Rocco Beck