hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 64/99, Beschluss v. 21.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 64/99 - Beschluß v. 21. April 1999 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge eines nicht zulässigen Revisionsziels der Nebenklägerin

§ 349 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Mein vom 2. Juli 1998 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 19. März 1999 zutreffend ausgeführt:

In der Revisionsbegründung wird zwar darauf hingewiesen, daß der Getötete - auf der Basis seiner Aussage (UA S. 20) - arglos war und das Verhalten des Angeklagten A. als grausam bezeichnet werden könne; jedoch wird nicht klargestellt, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Nebenklägervertreter in seinem Plädoyer eine Verurteilung nach § 212 StGB beantragt hat. Sofern nunmehr die Anwendung des § 213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist, § 400 Abs. 1 StPO.

Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Bearbeiter: Rocco Beck