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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 58/99, Urteil v. 05.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 58/99 - Urteil v. 05. Mai 1999 (LG Kassel)

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

§ 176 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. September 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen. .

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision das Angeklagten hiergegen führt zu einer Einschränkung des Schuldumfangs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts "küßte und leckte" der Angeklagte die damals etwa neun Jahre alte schlafende Tochter M. seiner Freundin "am ganzen Körper, wovon sie aufwachte. Als er sie auf den Mund küssen wollte, schob sie ihn mit dem Arm weg und drückte dabei ihre Hand in sein Gesicht. Der Angeklagte forderte das Kind auf, seinen Penis anzufassen, was das Mädchen jedoch nicht tat. H. (der Angeklagte), der seinen Penis entblößt hatte, legte sich auf M. und drang mit seinem Glied in den Scheidenvorhof ein, was das Kind als drückend und brennend empfand. Der Angeklagte kam zum Samenerguß, wobei zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, daß er nicht in das Genital des Kindes ejakulierten (UA S. 6/7). Bereits vor diesem Geschehen hatte sich der Angeklagte dem Kind bei anderen Gelegenheiten sexuell genähert. Konkrete Feststellungen zum Beginn dieser Handlungen, zu der Art ihrer Ausführung und den konkreten Tatzeiten konnte das Landgericht nicht mehr treffen, da M. insoweit keine ausreichende Erinnerung hatte und zudem die Möglichkeit des Mißbrauchs auch durch andere Männer besteht, was der Zeugin eine Zuordnung einzelner Handlungen erschwert (UA S. 4).

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge geben keinen Anlaß zur Beanstandung des Schuldspruchs. Jedoch hat das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich in den Scheidenvorhof des Mädchens eingedrungen ist, nicht rechtsfehlerfrei behandelt. Dieser Fehler berührt indessen nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch.

Das Landgericht ist in einer rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte das Kind sexuell mißbraucht hat. Die Strafkammer konnte sich dabei auf die frühere Aussage des Tatopfers und dessen bei der Tat anwesenden Bruders stützen. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sorgfältig geprüft und alle erkennbaren Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen begründen könnten, rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar erörtert. Der Senat vermag im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen K. über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen - im Gegensatz zum Generalbundesanwalt - auch keinen Darlegungsmangel zu erkennen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß das Mädchen möglicherweise bereits von anderen Männern sexuell mißbraucht worden war. Es hat gleichzeitig - sachverständig beraten - mit rechtsfehlerfreier und nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, daß die Zeugin im vorliegenden Falle ein Erlebnis, das sie mit einem anderen Manne hatte, auf den Angeklagten projiziert haben könnte. Bei der Beweiswürdigung des Landgerichts kam es für den vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Vorwürfe (gegen welchen anderen Mann) konkret erhoben worden waren. Eine Projektion konnte das Landgericht hier schon deshalb ausschließen, weil nicht das Mädchen, sondern ihr Bruder sogleich am nächsten Morgen als erster von der Tat berichtet hat.

Die Rüge mit welcher die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen L. als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig:

Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt neben der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, auch die Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses voraus (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 1, 4; BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - 4 StR 618/97).

Die Revision läßt indessen offen, ob die Vernehmung des Zeugen die Beweisbehauptung bestätigt oder widerlegt hätte und ist der Ansicht, in beiden Fällen hätte das Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Angeklagten günstige Schlüsse ziehen müssen. Damit fehlt es an der Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses. Wenn es nach der Darlegung des Beschwerdeführers nicht auf den Inhalt der zu erwartenden Zeugenaussage ankam, liegt kein Aufklärungsmangel vor.

Die weiteren, den Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO jedenfalls unbegründet. Bei der Überprüfung des Schuldumfangs bedarf die Rüge, mit der die Revision die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines sexualkundlichen Sachverständigengutachtens beanstandet, der Erörterung. Der Sachverständige sollte bekunden, daß ein gerade neun Jahre alt gewordenes Mädchen ohne eigene sexuelle Erfahrungen nicht beurteilen könne, ob ein auf ihm liegender Mann sein Glied ein Stück in die Vagina einführt. Das Landgericht hat das Beweismittel in den Urteilsgründen als völlig ungeeignet bewertet, weil unbekannt sei, ob die Zeugin sexuelle Vorerfahrungen habe oder nicht. Damit hat das Landgericht die Ungeeignetheit des Beweismittels mit dem Fehlen der für die Beweisfrage erforderlichen Anknüpfungstatsachen begründet, ohne zu beachten, daß die vermißten Anknüpfungstatsachen nach den Ausführungen des Landgerichts nur möglicherweise nicht vorliegen und deshalb in Anwendung des Zweifelssatzes von ihnen auszugehen war. Ob die Beweisbehauptung durch einen Sachverständigen zugunsten des Angeklagten hätte belegt werden können, erscheint allerdings fraglich. Der Senat muß dies aber nicht entscheiden, denn es ist zu besorgen, daß die vom Landgericht unter Verstoß gegen den Zweifelssatz im Urteil angeführten Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags letztlich auch zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen haben, daß die von anderen Zeugen nicht bestätigten Angaben des Mädchens, der Angeklagte sei mit seinem Glied in sie eingedrungen, zutreffen. Das angefochtene Urteil weist insoweit deshalb einen Sachmangel auf.

Der aufgezeigte Fehler betrifft indessen nicht den Schuldspruch insgesamt, sondern nur den Schuldumfang. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin könnte dadurch, daß sie irrtümlich meinte, der auf ihr liegende Angeklagte sei mit seinem Glied nicht nur an sondern ein wenig in ihre Scheide gelangt, nicht in Frage gestellt werden.

Da die Zeugin bereits in der ersten Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage war, Einzelheiten zu dem Geschehen preiszugeben, sondern "weinend die Hände vor das Gesicht schlug" ist auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht mit einer weiteren Aufklärung des Geschehens zu rechnen. Der Senat sieht deshalb auch im Interesse das Opferschutzes (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 - Sachentscheidung 5) von einer Zurückverweisung der Sache ab und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten ein teilweises Eindringen in die Scheide des Kindes nicht angelastet wird. Damit entfällt der Vorwurf des Beischlafs im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. (Regelbeispiel). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei einem geringeren Schuldumfang und Verneinung eines besonders schweren Falles eine mildere Strafe verhängt hätte. Diese ist neu zu bemessen.

Bearbeiter: Rocco Beck