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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 567/99, Beschluss v. 30.08.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 567/99 - Beschluß v. 30. August 2000 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Mordes und des versuchten Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Raubes keinen Bestand haben kann. Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und sein Mittäter sich "Geld und Wertgegenstände" des Tatopfers aneignen. Als sie kein Geld fanden, nahmen sie ein Notizbuch weg, das sie dann, weil es wertlos war, zerrissen und wegwarfen. Damit fehlt es an einer vollendeten Raubtat (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es nur auf versuchten Raub erkannt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck