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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 552/99, Beschluss v. 22.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 552/99 - Beschluß v. 22. Dezember 1999 (LG Limburg a. d. Lahn)

Anwesenheit des Angeklagten bei Augenscheinseinnahmen; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung

§ 230 StPO; § 338 Nr. 5 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen (§ 230 StPO). Die Revision macht geltend, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin B. St., während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien drei verschiedene Augenscheinseinnahmen durchgeführt worden, von denen zwei bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden seien.

Der Vortrag des Beschwerdeführers wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt.

Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3).

Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.

Externe Fundstellen: StV 2000, 238

Bearbeiter: Rocco Beck