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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 550/99, Urteil v. 02.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 550/99 - Urteil v. 02. Februar 2000 (LG Frankfurt/Main)

Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

§ 211 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 hinsichtlich des Angeklagten E. im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten A. im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte A. wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Zur Prüfung, ob die Schuld des Angeklagten A. besonders schwer wiegt, sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, soweit sie den Angeklagten A. betreffen, wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende. Revision der Nebenkläger wird verworfen.

5. Der Angeklagte E. hat die Kosten zu tragen, die durch das ihn betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden sind.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Mordes sowie wegen Totschlags, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Den Angeklagten A. hat es wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Beide Angeklagte sind türkische Staatsangehörige. Der Angeklagte A. hält sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, der Angeklagte E. seit 1990, er lebte nach den Regeln seines moslemischen Glaubens. Im Oktober 1997 beging die Ehefrau des Angeklagten E. - sie war die Schwester des Angeklagten A. -Selbstmord. Das Motiv hat sich nicht mit Sicherheit klären lassen. Möglich ist, daß familiäre Probleme, ein außereheliches Verhältnis mit D. oder eine Vergewaltigung durch ihn Auslöser des Freitodes waren. Der Angeklagte E. ging von einer Vergewaltigung seiner Ehefrau durch D. aus und war - zusammen mit dem Angeklagten A. entschlossen, die Ehre seiner Frau und seiner Familie durch Tötung des D. wiederherzustellen. Beide Angeklagten suchten in der Folgezeit nach ihm. Dieser war untergetaucht, da er von den Tötungsplänen Kenntnis erlangt hatte. Die Angeklagten drohten bei ihrer Suche allen Personen, von denen sie glaubten, diese würden D. und seine Ehefrau unterstützen. Dem späteren Tatopfer Ü.Y. gegenüber erklärten sie, er und seine Ehefrau, Ay.Y. , sollten sich aus der Sache heraushalten und D. nicht helfen. Sie fragten ihn bei dieser Gelegenheit auch, ob er wisse, wo sich dieser aufhalte. Als Ü.Y. dies verneinte, drohten sie ihm, wenn er wisse, wo dieser sei und es nicht sage und sie erführen das, dann sei er auch ein Feind von ihnen und solle sich auf Rache gefaßt machen, der Angeklagte A. fügte hinzu, sie würden ihn sonst erschießen.

Als die Angeklagten erfuhren, daß die Ehefrau des D. aus der Türkei nach Deutschland zurückgekehrt sei, suchten sie am 16. Dezember 1997 die Eheleute Y. in Frankfurt am Main auf, diese sollten ihnen dessen Aufenthaltsort mitteilen. In der Wohnung hielt sich zu diesem Zeitpunkt neben den drei Kindern der Eheleute Y. auch die Ehefrau des D. auf. Als der Angeklagte A. sich nach ihr erkundigte, wies ihn Ü.Y. aus der Wohnung. Es kam zu einem Gerangel, in das beide Angeklagte verwickelt waren. Sie erkannten, daß Y. die Ehefrau des D, schützen und verhindern wollte, daß der Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt würde. Aus Wut und Zorn hierüber zog der Angeklagte E. seine mitgeführte Pistole Kal. 9 mm, lud diese durch und schoß auf Ü.Y., während der Angeklagte A. rief: "schieß". Die Ehefrau des Y. versuchte ihm zu Hilfe zu eilen und umklammerte den Angeklagten E.. Dieser schlug sie mit der Pistole nieder und schoß dann, um weiter ungehindert auf Ü.Y. feuern zu können, mehrfach auf die am Boden liegende Frau. Anschließend schoß er weiter auf Ü.Y.. Nachdem der Angeklagte A. gerufen hatte: "Die Sache ist erledigt, laß uns abhauen", verließen die Angeklagten die Wohnung. Beide Tatopfer verstarben an den Folgen ihrer Schußverletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. hinsichtlich der Tötung von Ay.Y. wegen Mordes verurteilt, weil dieser gehandelt habe, um eine andere Straftat (Tötung des Ü.Y. ) zu ermöglichen. Dessen Tötung als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, hat es abgelehnt, weil die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen. der Angeklagten ("Vergeltungspflicht") dem entgegenstünden. Da auch das Mordmerkmal der Heimtücke nicht gegeben sei, hat es sowohl den Angeklagten A. wie auch den Angeklagten E., insoweit nur wegen Totschlags (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Jahren) verurteilt.

3. Gegen diese Entscheidung wendet sich Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten beider Angeklagter eingelegten Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt hinsichtlich der Tötung von Ü.Y. eine Verurteilung beider Angeklagter wegen Mordes (Mordmerkmal: niedrige Beweggründe). Die Nebenkläger begehren mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die sich nur gegen den Angeklagten A. richtet, dessen Verurteilung wegen Mordes an beiden Tatopfern (Mordmerkmale: niedrige Beweggründe und Heimtücke).

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg, das der Nebenkläger teilweise.

1. Die Verneinung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" hinsichtlich der Tötung des Ü.Y. ist rechtsfehlerhaft.

Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 niedriger Beweggrund 22 und 23).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllen die Motive der Angeklagten diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen haben sie nämlich die Tat begangen, weil sie in Wut und Zorn darüber geraten waren, daß Ü.Y. die Ehefrau von D. schützen und zugleich verhindern wollte, daß dessen Aufenthalt ausfindig gemacht werden konnte (UA S. 10). Vor solchen Handlungen hatten die Angeklagten zuvor Dritte, auch das spätere Opfer, ausdrücklich gewarnt und sogar mit dem Tode bedroht (UA S. 7, 8). Bei der Tötung handelt es sich um eine Bestrafungsaktion für die vermeintliche Unterstützung, die Y. dem D. gewährt hatte (UA S. 36). Getötet wurde ein Mensch, der in keiner Weise an der -vermeintlichen - Tat des D. beteiligt war. Lediglich weil er sich nicht an die Aufforderung der Angeklagten gehalten hatte, die Familie D. nicht zu unterstützen, sollte er -wie vorher angekündigt - "mit dem Tode bestraft werden". Das die Tat auslösende Motiv, unbeteiligte Dritte, die eine von der Rechtsordnung verbotene Vergeltung nicht fördern wollen oder auch nur der Behinderung verdächtig sind, zu töten, zeigt eine Gesinnung, die wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe steht. In ihr kommt eine Eigensucht zum Ausdruck, welche zur Durchsetzung selbstgesteckter, von der Rechtsordnung mißbilligter Ziele Menschenleben für gering achtet und deshalb unter keinen Umständen Verständnis durch die Allgemeinheit erwarten kann.

Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit nach objektiven Kriterien für die Bewertung eines Tatmotivs als "niedrige Beweggründe" von Bedeutung sein kann, daß ein Angeklagter in einer fremden Vorstellungswelt lebt, da ein solcher Fall nicht vorlag. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf "soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungspflicht" der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entgegenstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius; vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR 282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985, 103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbstjustiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.

Ihr Vorgehen muß deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts objektiv als besonders verachtenswert und verwerflich angesehen werden.

Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen belegen nämlich, daß sich die Angeklagten bei der Tat der Umstände bewußt waren, die ihre Beweggründe als niedrig erscheinen lassen und daß sie ihre gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnten (vgl. hierzu BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15 - m. Anm. Heine JR 1990, 299 ff., 16; 26, 32 und 33). Daß die Angeklagten außer Stande gewesen wären, ihre - das Vorgehen wesentlich prägenden Gefühle des Zorns und der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, liegt angesichts der Verwerflichkeit ihrer Tat fern und bedurfte keiner näheren Darlegung (vgl. BGH NStZ 1994, 34 f. = StV 1994, 372 f. m. Anm. Fabricius S. 373, 374; BGH NStZ-RR 1998, 133). Darüber hinaus stellt das Landgericht im einzelnen fest, daß die Angeklagten ihr Vorgehen gegenüber Dritten und gegenüber dem Tatopfer angekündigt hatten. Ein ohne Plan und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus gefaßter Tötungsentschluß - was der Annahme niedriger Beweggrinde entgegenstehen könnte (vgl. dazu BGH StV 1982, 566 = NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465) liegt somit nicht vor. Beweggründe, welche sich beim Angeklagten E. auf seine Verhaftung in besonderen heimatlichen Wertvorstellungen zurückführen lassen, waren für die Tat nicht ausschlaggebend. Es fehlen daher Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten für die Beurteilung ihrer Tat wesentliche Umstände verkannt haben könnten.

2. Die Feststellungen rechtfertigen somit entgegen der Ansicht der Schwurgerichtskammer im Falle der Tötung des Ü.Y. die Verurteilung beider Angeklagter wegen Mordes. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Anklage vom 1. Oktober 1998).

Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten E. bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, da bereits die höchstmögliche (Gesamt-) Strafe verhängt und auch eine Entscheidung über die besondere Schuldschwere gemäß § 57 b StGB getroffen ist. An die Stelle der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren tritt aber lebenslange Freiheitsstrafe.

Hinsichtlich des Angeklagten A. entfällt ebenfalls die Freiheitsstrafe von zehn Jahren, an ihre Stelle tritt lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 9). Dem Senat ist es aber verwehrt, über die Frage der Schuldschwere (vgl. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) selbst zu entscheiden, da es sich dabei zunächst um eine tatrichterliche Wertung handelt (BGHSt 40, 360, 366, 367). Insoweit ist die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger, mit der sie die Bejahung des Mordmerkmals "Heimtücke" und eine Verurteilung des Angeklagten A. auch wegen der Tötung von Ay.Y. erstreben, ist unbegründet. Heimtückisches Vorgehen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine strafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Tötung von Ay.Y. ist in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daraus folgt aber nicht, daß die Schwurgerichtskammer ihre Kognitionspflicht (vgl. dazu BGHSt 25, 72, 75,76; 32, 215 ff.; Urteil des Senats NStZ 1999, 206 ff m. Anm. Bauer 207 f; Pauly StV 199, 415 ff.) verkannt hätte. Nach den von ihr getroffenen Feststellungen schied eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten A. an der Tötung von Ay.Y. aus, wovon bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ausgegangen war. Die Tötung der Ehefrau des Ü.Y. war nicht vom gemeinsamen Tatplan getragen, den das Landgericht zutreffend für die Ermordung von Ü.Y. zugrundegelegt hat. Eine strafrechtlich erhebliche Beteiligung des Angeklagten A. bedurfte deshalb als fernliegend keiner besonderen Erörterung.

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 168

Bearbeiter: Rocco Beck