hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 541/99, Beschluss v. 26.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 541/99 - Beschluß v. 26. Januar 2000 (LG Wiesbaden)

Gefährliche Körperverletzung, Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung

§ 224 StGB; § 224 StGB; § 26 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. und B. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. M. der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der Angeklagte B. der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

2. in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. M. wegen "versuchter Anstiftung zur schweren Körperverletzung" - gemeint ist, wie sich aus der angeführten Paragraphenkette ergibt, "Anstiftung zum Versuch der besonders schweren Körperverletzung" (§§ 225 II a.F., 22, 23, 26 StGB) - in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen versuchter (besonders) schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten Dr. M. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die Revision des Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. M. einem weiteren Angeklagten S. die Zahlung von 6.000,- DM versprochen, wenn er dafür sorge, daß sein Nachbar und Konkurrent, der Zeuge K, mit dem seit Jahren Spannungen bestanden, zusammengeschlagen werde. S. gewann u.a. den Angeklagten B. für die Ausführung dieser Tat. Zusammen mit zwei weiteren Tätern -dem Angeklagten Ku. und T., der unbekannten Aufenthalts ist, - überfiel B. den Zeugen K.. Alle drei schlugen mit mitgebrachten Stöcken auf ihn ein. Als sie von Anwohnern gestört wurden, zog T. ein Messer und stach -für die Mittäter überraschend - auf das Tatopfer ein, das erheblich verletzt wurde, jedoch keine körperlichen Dauerschäden erlitt.

1. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte Dr. M. habe nicht nur gewollt, daß der Zeuge K. zusammengeschlagen und erheblich verletzt werde, sondern darüber hinaus zwar nicht den Tod, aber "einen langfristigen, den Zeugen erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand von nicht absehbarem Ende, zumindest aber auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit" bewirken wollen und S. unmittelbar, die weiteren Täter mittelbar dazu angestiftet, dem Zeugen zum Siechtum führende Verletzungen zuzufügen, begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung (§ 225 Abs. 2 a.F.) ist nicht rechtsfehlerfrei.

Auch wenn es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. So ist es hier:

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von einem entsprechenden Anstiftervorsatz des Angeklagten Dr. M. auf die Überlegung, der Angeklagte habe die fortdauernden Spannungen und die geschäftliche Konkurrenzsituation dadurch beenden wollen, daß der Zeuge K, der nicht Eigentümer des Grundstücks war und das Lokal als Lizenznehmer einer größeren Kette betrieb, so schwer verletzt werden sollte, daß er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen würde aufgeben müssen. Diese Schlußfolgerung ist zwar an sich möglich, sie findet aber im weiteren Beweisergebnis keine ausreichende Bestätigung. Der Angeklagte selbst und der von ihm angesprochene S. haben jede Tatbeteiligung bestritten. Die von S. angesprochenen Brüder D. -die in der Hauptverhandlung ihre Angaben abgeschwächt haben - haben bei ihrer ersten polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung ausgesagt, daß nach dem Wunsch des Auftraggebers das Opfer richtig zusammengeschlagen werden sollte, "so daß man etwas davon merke", "daß auch etwas zurückbliebe". Von Tötung sei keine Rede gewesen. Der Angeklagte B., der zusammen mit zwei anderen die eigentliche Tatausführung besorgen sollte, hat erklärt, es sei darum gegangen, den Zeugen zu verprügeln und zu bestrafen. Es sollte ihm ein "starker Denkzettel" verpaßt werden, er habe Beulen und Prellungen erhalten sollen. Diesem in der Hauptverhandlung abgelegten -von dem Landgericht im wesentlich als glaubhaft angesehenen - Geständnis hat sich der Angeklagte Ku. angeschlossen.

Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, daß die Höhe der versprochenen Belohnung und der Einsatz der Schlagwerkzeuge dafür sprechen, daß nicht nur eine harmlose Prügelei geplant war. Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägung läßt das Beweisergebnis aber weitere nicht fernliegende Möglichkeiten offen, etwa die, daß der Angeklagte Dr. M. damit rechnete, der erneute Überfall -der Zeuge K. war bereits einige, Monate zuvor von unbekannten Tätern niedergeschlagen worden - werde dazu führen, daß dieser sich eingeschüchtert auch ohne schwere Verletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. aus dem Betrieb zurückziehen oder jedenfalls für eine längere Zeit ausfallen werde. Dafür könnte sprechen, daß die als Schläger eingesetzten Angeklagten B. und Ku. nur von einem "starken Denkzettel" ausgegangen sind und von den ihnen als Mittäterexzeß auch nicht zugerechneten vorher nicht verabredeten Messerstichen des dritten Täters überrascht wurden. Der Senat schließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Anstiftervorsatz des Angeklagten im Sinne von §§ 224, 225 StGB a.F. belegen und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe vorsätzlich Verletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. verursachen wollen, entbehrt ebenfalls einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem als glaubhaft angesehenen Geständnis des Angeklagten läßt sich ein so weitgehender Vorsatz nicht entnehmen. Der Senat schließt auch bei diesem Angeklagten aus, daß weitergehende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch getroffen werden können und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen.

3. Die Strafaussprüche können danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung als gewichtigen Strafschärfungsgrund berücksichtigen müssen, daß die Angeklagten erhebliche Verletzungen des Zeugen angestrebt haben und der Angeklagte Dr. M. auch lebensgefährliche Verletzungen des Zeugen schuldhaft verursacht hat.

Bearbeiter: Rocco Beck