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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 489/99, Beschluss v. 22.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 489/99 - Beschluß v. 22. Dezember 1999 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. November 1999 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Der Verteidiger erklärte laut anwaltlicher Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 nach weiterer Besprechung mit dem Angeklagten und mit dessen Einverständnis auf der Geschäftsstelle den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision, die am 27. August 1999 beim Landgericht einging, ist außerdem verspätet.

Aus vorgenannten Gründen ist die Revision unzulässig und muß verworfen werden.

Bearbeiter: Rocco Beck