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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 436/99, Beschluss v. 13.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 436/99 - Beschluß v. 13. Oktober 1999 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:

"Im übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).

2. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Rocco Beck