Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 435/99, Beschluss v. 13.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO),
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte L. neben Betrug auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt wurde, ist er unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht beschwert. Bei dem Angeklagten M. wird nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue von einer Wiedereinbeziehung des Vorwurfs des Betrugs abgesehen (§ 154 a Abs. 3 StPO).
Bearbeiter: Rocco Beck