Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 373/99, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Externe Fundstellen: StV 2000, 67
Bearbeiter: Rocco Beck