Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 329/99, Beschluss v. 19.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Der Betrugsvorsatz ist in beiden Fällen aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte Zahlungen seines Vertragspartners über das Konto eines Dritten abwickelte und damit seinem Vermögen entzog.
Bearbeiter: Rocco Beck