Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 288/99, Beschluss v. 09.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß die Strafkammer die bei der Tat erlittenen Verletzungen des Angeklagten R. nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, berührt angesichts der brutalen Tatausführung und der Verletzungsfolgen der Tatopfer den Strafausspruch nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck