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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 282/99, Beschluss v. 14.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 282/99 - Beschluß v. 14. Juli 1999 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 1998 wird dem Angeklagten

a) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags und

b) auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck