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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 224/99, Beschluss v. 22.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 224/99 - Beschluß v. 22. September 1999 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 1998 wird unter Abänderung der Urteilsformel (2.) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Urteilsformel erhält in Anpassung an § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Schuldspruch folgende Fassung:

"Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags, der Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern."

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Bearbeiter: Rocco Beck